Satzung

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis MenschMaschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation.

Der fnordeingang ist eine Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „fnordeingang“. Er hat seinen Sitz in Neuss, wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e. V.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung zu diesen neuen technischen und sozialen Entwicklungen oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
b) Veranstaltungen und/oder Förderung von virtuellen sowie regionalen und internationalen Treffen,
c) Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie,
d) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und mit Dritten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen werden. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Es wird unterschieden in Vollmitglieder, in Folge nur Mitglieder genannt und Fördermitglieder.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet.
3. Die Mitgliedschafft wird nach dem einreichen im nächsten zeitlich liegenden Plenum durch die einfache Mehrheit beschlossen und ist von den Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.
4. Veränderungen im Mitgliederbestand werden vom Vorstand den Mitgliedern bekanntgemacht.
5. Die Rechte von Fördermitgliedern werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
5. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 3) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
6. Die Fördermitgliedschaft endet ebenso durch die in §4 Absatz 1-3 genannten Gründe, außerdem durch Ausbleiben der Mitgliedsbeiträge. Ein Recht auf Berufung ist ausgeschlossen.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§6 Organe des Vereins

1. Vereinsorgane sind der Vorstand, das Plenum und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Zahlmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand kann voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder schriftlich bevollmächtigen, den Verein zu vertreten. Die Vollmachtsurkunde muß den Vertretungsberechtigten und den Umfang der Vertretungsmacht genau bezeichnen; sie ist von allen Vorstandsmitgliedern eigenhändig zu unterzeichnen. Der Inhalt der Vollmacht ist den Mitgliedern bekanntzumachen.

§8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins.
2. Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss; die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich, sofern und solange sie nicht von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder über seine Beschlüsse nach §15 Absastz 3 zu informieren.

§9 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Vorstandsämter werden direkt bestätigt oder neu gewählt. Vorstandsmitglieder können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden.
2. Der Vorstand bleibt bis zu seinem Rücktritt oder einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
3. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds anders als durch Neuwahl, muß der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder das frei gewordene Amt durch einstimmigen Beschluss wahlweise einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich zuweisen oder ein Vereinsmitglied als Ersatz in den Vorstand berufen.

§10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Mitglieder, die mehr als drei fällige Monatsbeiträge nicht gezahlt haben, haben kein Stimmrecht. Für juristische Personen übt das Stimmrecht deren gesetzlicher Vertreter oder eine mit schriftlicher Vollmacht versehene voll geschäftsfähige Person aus. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entlastung und Wahl des Vorstandes, Änderung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie für alle weiteren Angelegenheiten des Vereins, die sie zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung macht. Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder und den Vorstand verbindlich.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§11 Protokollierung

1. Über den Verlauf von Sitzungen und entscheidungsfindenden Prozessen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§12 Offenlegung der Bücher

1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern sind die Kassenbücher binnen eines Monats seit dem Antrag den Antragstellern offen zu legen und zu erläutern.

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
3. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§14 Mitteilungen und Bekanntmachungen des Vereins

1. Gegenüber Vereinsmitgliedern gelten schriftliche und elektronische Mitteilungen und Einladungen dann als erfolgt, wenn sie an die letzte mitgeteilte (E-Mail-) Adresse versendet wurden, oder wenn die Mitteilung oder Einladung gemäß Absatz (3) bekanntgemacht wurde.
2. Andere Mitteilungen gelten als erfolgt, wenn sie dem Mitglied zur Kenntnis gelangt sind, oder wenn die Mitteilung gemäß Absatz (3) bekanntgemacht wurde.
3. Bekanntmachungen an die Mitglieder werden für mindestens zwei Wochen zur Kenntnisnahme in den Vereinsräumen angeschlagen; darüber hinaus sollen Bekanntmachungen an die Vereinsmitglieder auch auf andere geeignete Weise verbreitet werden.

§15 Plenum

1. Das Plenum bestehend aus den Mitgliedern des Vereins trifft sich regelmäßig mindestens ein mal im Quartal.
2. Der Vorstand gibt den Termin des Plenums bekannt.
3. Das Plenum ist mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig.
4. Es kann keine Änderungen in der Satzung bestimmen, oder Beschlüsse der vorangegangen Mitgliederversammlung ändern oder aufheben.