Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „fNordeingang“. Er hat seinen Sitz in Neuss, wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e. V.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Die Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts ist ohne Computer und ihre Vernetzung nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der digitalen Daten- verarbeitung, des Internets und sozialer Netzwerke bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Der Kriminalprävention und dem Verbraucherschutz sind dadurch neue Herausforderungen erwachsen. Neue Informations- und Kommunikationstechniken verändern nicht nur Arbeitsweisen auf vielen Gebieten, auch im Bereich der Kunst und Kultur, sondern auch das Verhältnis und Zusammenleben der Menschen untereinander. Hieraus ergeben sich Fragen, deren Stellung und Beantwortung Aufgabe dieses Vereins ist. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung zu diesen neuen technischen und sozialen Entwicklungen oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
b) Veranstaltungen und/oder Förderung von virtuellen sowie regionalen und internationalen Treffen,
c) Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien,
d) Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen,
e) Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie,
f) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und mit Dritten.

§3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Perso- nen werden. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Es wird unterschieden in Vollmitglieder, in Folge nur Mitglieder genannt und Fördermitglieder.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet.
3. Die Mitgliedschafft wird nach dem einreichen im nächsten zeitlich liegenden Plenum durch die einfache Mehrheit beschlossen und ist von den Vorstandsmit- gliedern zu bestätigen.
4. Veränderungen im Mitgliederbestand werden vom Vorstand den Mitgliedern bekanntgemacht.
5. Die Rechte von Fördermitgliedern werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklä- rung gegenüber dem Verein. Er wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt auch die übermäßige Inan- spruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand in- nerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
5. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes ruhen beitragsfrei vom Zeit- punkt der ersten Mitteilung (Absatz 3) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
6. Die Fördermitgliedschaft endet ebenso durch die in §5 Absatz 1-3 genannten Grün- de, außerdem durch Ausbleiben der Mitgliedsbeiträge. Ein Recht auf Berufung ist ausgeschlossen.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§6 Organe des Vereins

1. Vereinsorgane sind der Vorstand, das Plenum und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellver- treter des Vorsitzenden und dem Zahlmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand kann voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder schriftlich bevollmächtigen, den Verein zu vertreten. Die Vollmachtsurkunde muß den Vertretungsberech- tigten und den Umfang der Vertretungsmacht genau bezeichnen; sie ist von allen Vorstandsmitgliedern eigenhändig zu unterzeichnen. Der Inhalt der Vollmacht ist den Mitgliedern bekanntzumachen.
4. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal öffentlich. Der Vorstand ist mit zwei Mitgliedern beschlussfähig.

§8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins.
2. Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss; die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich, sofern und solange sie nicht von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder über seine Beschlüsse nach §15 Absatz 3 zu informieren.
§9 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Vorstandsämter werden direkt bestätigt oder neu gewählt. Vorstandsmitglieder können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden.
2. Der Vorstand bleibt bis zu seinem Rücktritt oder einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
3. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds anders als durch Neuwahl, muß der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstands- mitglieder das frei gewordene Amt durch einstimmigen Beschluss wahlweise einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich zuweisen oder ein Vereinsmitglied als Ersatz in den Vorstand berufen.

§10 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwe- send sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; sofern dieser abwesend ist oder sich der Stimme enthält, ist bei Stimmengleichheit der Beschluss nicht zustande gekommen.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden gemäß §15 Absatz 3 bekannt gemacht.

§11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Mitglieder, die mehr als drei fällige Monatsbeiträge nicht gezahlt haben, haben kein Stimmrecht. Für juristische Personen übt das Stimmrecht deren gesetzlicher Vertreter oder eine mit schriftlicher Vollmacht versehene voll geschäftsfähige Person aus. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entlastung und Wahl des Vorstandes, Änderung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie für alle weiteren Angelegenheiten des Vereins, die sie zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung macht. Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder und den Vorstand verbindlich.
4. Mindestens einmal im Jahr – möglichst im ersten Quartal – soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung gemäß §15 Absatz (1) einberufen; das Einladungsschreiben wird zudem den Mitgliedern bekannt gemacht. Fördermitglieder werden nicht per Einladungsschreiben einge- laden, erhalten aber eine diesbezügliche E-Mail. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zuge- ben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von derjenigen Zahl von Mitgliedern, die für die Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 5 zum Zeitpunkt des Verlangens erforderlich wäre, verlangt wird; das Verlangen ist schriftlich, mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften versehen, an den Vorstand zu richten.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§12 Protokollierung

1. Über den Verlauf von Sitzungen und entscheidungsfindenden Prozessen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§13 Offenlegung der Bücher

1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern sind die Kassenbücher binnen eines Monats seit dem Antrag den Antragstellern offen zu legen und zu erläutern.

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den cbase e.V., zwecks Verwendung für Förderung und Weiterbildung von elektronischer Kommunikation, Kunst und Kultur.
3. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§15 Mitteilungen und Bekanntmachungen des Vereins

1. Gegenüber Vereinsmitgliedern gelten schriftliche und elektronische Mitteilungen und Einladungen dann als erfolgt, wenn sie an die letzte mitgeteilte (E-Mail-) Adresse versendet wurden, oder wenn die Mitteilung oder Einladung gemäß Absatz (3) bekanntgemacht wurde.
2. Andere Mitteilungen gelten als erfolgt, wenn sie dem Mitglied zur Kenntnis gelangt sind, oder wenn die Mitteilung gemäß Absatz (3) bekanntgemacht wurde.
3. Bekanntmachungen an die Mitglieder werden für mindestens zwei Wochen zur Kenntnisnahme in den Vereinsräumen angeschlagen; darüber hinaus sollen Bekanntmachungen an die Vereinsmitglieder auch auf andere geeignete Weise verbreitet werden.

§16 Plenum

1. Das Plenum bestehend aus den Mitgliedern des Vereins trifft sich regelmäßig mindestens ein mal im Quartal.
2. Der Vorstand gibt den Termin des Plenums bekannt.
3. Das Plenum ist mit der einfachen Mehrheit beschlussfähig.
4. Es kann keine Änderungen in der Satzung bestimmen, oder Beschlüsse der voran- gegangen Mitgliederversammlung ändern oder aufheben.